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AGBs

Eigene Zusatzbedingungen

1. Allgemein

Angebot und Annahme von Aufträgen erfolgen auf Grund der kartellierten Bedingungen des Deutschen Garnkontraktes und unserer nachgenannten eigenen Bedingungen. Die Geltung zuwiderlaufender Bedingungen, die vom Käufer etwa auf Auftragsvordrucken oder auf irgendeine andere Weise gestellt werden sollten, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Alle Angebote des Verkäufers sind unverbindlich und freibleibend. Lieferverträge kommen erst mit der schriftlichen Bestätigung durch uns zustande.

2.

Die Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen und die Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge, auch im Falle einer Reklamation, sind ausgeschlossen. Bei Wechselprotest, Nichteinlösung von Schecks oder Zahlungseinstellung des Käufers werden sofort alle Rechnungsbeträge fällig.

3. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen, künftig entstehender Forderungen und Einlösung von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers. Zahlungen, die gegen Übersendung eines von uns ausgestellten und von Ihnen akzeptierten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als geleistet, wenn der Wechsel von Ihnen eingelöst ist und wir somit aus der Wechselhaftung befreit sind, so daß der vereinbarte Eigentumsvorbehalt (unbeschadet weitergehender Vereinbarungen) sowie die sonstigen Vorbehaltsrechte zumindest bis zur Einlösung des Wechsels zu unseren Gunsten bestehen bleiben.

Der Käufer ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten und zu ver-
äußern unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen:

3.1

Die Befugnis des Käufers, im ordnungsmäßigen Geschäftsver-

kehr Vorbehaltsware zu veräußern, endet, unbeschadet des jederzeit zulässigen Widerrufs durch den Verkäufer, mit der Zahlungseinstellung des Käufers oder dann, wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Konkurs- oder des Vergleichsverfahrens beantragt wird.

Der Käufer ist nicht befugt, Vorbehaltsware zu übereignen, ab-
zutreten oder zu verpfänden sowie an Abnehmer zu veräußern,
die Vorausabtretung der Weiterverkaufsforderung ausschließen.

3.2

Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer, der

die Ware für den Verkäufer verwahrt, nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch den Käufer für den Verkäufer vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, dem Käufer gehörenden oder unter dem sogenannten einfachen Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB gekauften Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das alleinige Eigentum am Verarbeitungsprodukt. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, ebenfalls unter verlängertem Eigentumsvorbehalt, also unter Ausschluß der Rechtsfolgen des § 950 BGB, gelieferten Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.

3.3

Der Käufer tritt hiermit die Forderungen mit allen Nebenrechten

aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Enthält das Verarbeitungsprodukt neben der Vorbehaltsware des Verkäufers nur solche Gegenstände, die entweder dem Käufer gehörten oder aber nur unter dem sogenannten einfachen Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB geliefert worden sind, so tritt der Käufer die gesamte Kaufpreisforderung an den Verkäufer ab. Im anderen Falle, d. h. beim Zusammentreffen der Vorauszessionen an mehrere Lieferanten, steht dem Verkäufer ein der Regelung gemäß 3.2. entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu.

3.4

Der Verkäufer wird die abgetretenen Forderungen, solange der

Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen.

Der Käufer ist aber verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Verkäufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderung, Rechnungsdatum usw. zu geben, die Abtretung seinen Abnehmern bekanntzugeben und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen nötigen Auskünfte zu erteilen. Er ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, wie ihm der Verkäufer keine andere Weisung gibt.

Der Käufer bevollmächtigt den Verkäufer, sobald der Käufer mit einer Zahlung in Verzug kommt oder sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern, die Abnehmer von dieser Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. Der Verkäufer kann in diesem Fall verlangen, daß er ihm die Überprüfung des Bestandes der abgetretenen Forderungen durch seinen Beauftragten anhand der Buchhaltung des Käufers gestattet.

3.5

Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn ein-

zelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung
aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

3.6

Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung

die zu sichernde Forderung um 25% übersteigt, wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers voll bezahlte Lieferungen nach seiner Wahl freigeben.

3.7

Von Pfändungen oder über den Abschluß bzw. das Bestehen von Factoring-Verträgen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers oder des Factoring-Institutes sofort zu benachrichtigen.

3.8

Der Käufer ist verpflichtet, sobald er die Zahlungen eingestellt

hat, dem Verkäufer unverzüglich eine Aufstellung über die noch vorhandenen Eigentumsvorbehaltswaren, gleich in welchem Beoder Verarbeitungszustande sie sich befinden mögen, und eine Aufstellung der im voraus abgetretenen Forderungen, nebst Rechnungsabschriften zu übersenden. Unabhängig hiervon hat der

Verkäufer jederzeit das Recht, die Bestände an Eigentumsvorbehaltswaren und im voraus abgetretenen Forderungen zu überprüfen.

3.9

Beträge, die aus abgetretenen Forderungen eingehen, sind bis zur Überweisung gesondert aufzuheben.

3.10

Kommt der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht nach, so ist der Verkäufer auch ohne Rücktritt vom Kaufvertrage und ohne Setzung einer Nachfrist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren (Roh-, Halbfertig- und Fertigerzeugnisse) herauszuverlangen. Die Art und Weise der Verwertung dieser Gegenstände ist dem Verkäufer freigestellt, er ist nicht verpflichtet, sich dabei an die Vorschriften des BGB über die Pfandverwertung zu halten.

3.11

Wenn nicht zu ermitteln ist, ob in der vom Käufer hergestellten Ware Garne des Verkäufers enthalten sind, gilt der Identitätsnachweis als erbracht, wenn der Verkäufer und die anderen Garnlieferanten ihre Forderungen und Eigentumsvorbehalte an einen Treuhänder (Pool) zur Geltendmachung übertragen haben.

3.12

Die Vorbehaltsware ist vom Käufer gegen Feuer, Diebstahl sowie Wasser zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtungen, die ihm aus Schäden der in Satz 1 genannten Art zustehen, an den Verkäufer in Höhe von dessen Forderungen ab.

4. Hülsen

Leihhülsen sind gereinigt und einwandfrei an uns frachtfrei zurückzusenden.

5. Einteilung

Die Einteilung bestellter Garne hat rechtzeitig zu erfolgen. Bei nicht rechtzeitiger Einteilung stehen dem Verkäufer die Rechte aus § 375 HGB zu. Für Abschlüsse mit offener Nummern- und Sortenaufgabe gilt Teil 1, Ziff. 5 des Deutschen Garnkontraktes.

6.

Mehr- oder Wenigerlieferungen sind zulässig, wenn sie bei Rohgarnen nicht mehr als 5% und bei Bleich- und Farbgarnen sowie anderen Spezialgarnen nicht mehr als 10% ausmachen.

7. Mängelrügen

Die Haftung des Verkäufers ist ausgeschlossen für

a)  kleine handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen in Qualität, Farbe oder Ausrüstung (einschließlich Fremdfaseranflug). Für Effektgarne und -zwirne muß eine dem Stand der Technik angepaßte Abweichung hinsichtlich des Garnausfalls (Färbung, Noppen usw.) vorbehalten bleiben.

b) Mängel, die im Wesen des verwendeten Materials begründet sind und nicht auf einem Verschulden des Lieferanten beruhen. Dieser Haftungsausschluß gilt somit auch für den Fall, daß der Käufer dem Verkäufer die Verarbeitung einer bestimmten Spinnstoff-Provenienz vorschreibt.

c) Mängel, die bei sachgemäßer Weiterverarbeitung der Garne, wie z. B. bei mehrschütziger oder mehrsystemiger Verwebung, vermieden worden wären.

d) Auftreten von Fehlern, die durch das gleichzeitige Verarbeiten verschiedener Partien oder Einsätze entstehen.

Im Falle eines festgestellten offenen Mangels, für den nach vorstehenden Bestimmungen kein Haftungsausschluß besteht, hat der Verkäufer das Recht auf unverzügliche einmalige Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware. Nachbesserung und Ersatzlieferung müssen innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens 6 Wochen seit Rückempfang der beanstandeten Ware beträgt, erfolgen. Die Rücksendung mangelhafter Ware darf erst erfolgen, wenn hierzu die Zustimmung des Verkäufers vorliegt. Solange verwahrt der Käufer die Ware kostenlos für den Verkäufer.

Soweit ein festgestellter versteckter Mangel vorliegt, für den nach vorstehenden Bestimmungen kein Haftungsausschluß besteht, beschränkt sich der Anspruch des Käufers auf eine Minderung des Kaufpreises unter Zugrundelegung derjenigen Lieferung bzw. Teillieferung in einer bestimmten Qualität und Garnnummer, welche die Entstehung des Schadens verursacht hat. Der Ersatz weitergehender Schäden, welche nicht auf einem Verschulden des Lieferanten beruhen, ist ausgeschlossen.

8.

Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für die Lieferungs- und Zahlungsverpflichtungen ist Bocholt. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertrags-schließenden ist Bocholt.

9. Für Auslandslieferungsverträge gilt außerdem noch:

a) Gerichtsstand  Der Verkäufer ist auch zur Klageerhebung an dem für den Sitz der Firma des ausländischen Bestellers bzw. Käufers zuständigen Gericht oder ggf. auch beim Gericht der Hauptstadt des Landes, in dem der Besteller bzw. Käufer seinen Sitz hat, berechtigt.

b) Die Parteien schließen die Anwendung des „Einheitlichen Gesetzes über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen“ sowie des „Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen“ (Haager Kaufrechtsübereinkommen vom 1. Juli 1964) für diesen Vertrag ausdrücklich aus.

10. Allgemeine Schlußbestimmungen

Sofern einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein sollten, bleiben die übrigen Bestimmungen in vollem Umfang bestehen. Anstelle der ungültigen Bestimmungen treten Regelungen, die dem Sinn der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommen.

Änderungen und mündliche Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.

Dies gilt auch von der Abrede der Aufhebung der Schriftform.

Siemen GmbH + Co. KG, Bocholt